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HBO Datenbank - Bericht

Autor: Morkramer, Michael
Titel: Die preußischen Schulprogramme und ihre Circularverfügungen Quellen aus dem Schularchiv des Ostendorf-Gymnasiums in Lippstadt
Erscheinungsjahr: 2006
Text des Beitrages:


„Die Veröffentlichung der Schulschriften, welche den Programmen der höheren Schulen beigegeben werden, hat einen doppelten Zweck: dieselben sollen einerseits dazu dienen, in denjenigen Kreisen, welche an der Wirksamkeit der einzelnen Anstalt besonders beteiligt sind, das Interesse für dieselben rege zu erhalten; andererseits sind sie bestimmt, den vorgesetzten Behörden einen Einblick in die gesammte Organisation und in die einzelnen Einrichtungen jeder Schule zu ermöglichen.“ So bringt es eine Circularverfügung des Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten in Berlin vom 7. Januar 1885 auf den Punkt. In die Entwicklung des preußischen Schulprogrammwesens geben die nachfolgenden Dokumente aus der Zeit von 1855 bis 1898 einen Einblick.

In einer Registraturmappe A 8 des Realgymnasiums in Lippstadt/Westfalen (heute Ostendorf-Gymnasium) wurden „Allgemeine Vorschriften über Abfassung und Einreichung der Schulschriften“ von 1855 bis 1898 abgeheftet. Es handelt sich dabei um handschriftliche Dokumente, die dem Schularchiv erhalten geblieben sind. Die Originaltexte wurden vom Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten in Berlin an die jeweiligen vorgesetzten Schulbehörden ( hier die Königliche Regierung in Arnsberg oder das Königliche Provinzial-Schul-Collegium in Münster) geschickt und von dort abschriftlich an die Herren Directoren / Rectoren weitergeleitet. Aus ihnen gehen die Verfahrensweise und die Entwicklung des preußischen Programmwesens hervor. Die Dokumente spiegeln natürlich auch die politische Entwicklung in Preußen und im Deutschen Reich nach 1872 wieder.

Die Mappe enthält außerdem ein Verzeichnis „Schul-Programme und Dissertationen und ihr Vertrieb durch den Buchhandel“, als Vorschlag der S. Calvary & Co – Buchhandlung in Berlin von 1864 an die 23. Versammlung deutscher Philologen und Schulmänner.

Es ist aus den Daten der Circular-Verordnungen zu entnehmen, dass die Mappe nicht vollständig sein kann. So fehlt z.B. die Verordnung vom 9. December 1861, die unter 19. im dort zitierten Schreiben angegebene wird.

Die Sammlung beginnt erst Ende 1855, da zu dieser Zeit der Aufstieg der Lippstädter Bürgerschule zur Realschule erfolgte und somit auch die Anfertigung von Schulprogrammen notwendig wurde. Sie endet mit einem Schreiben aus Münster vom 24. April 1898.

Nachfolgend die Texte der Vorschriften in der originalen, sich im Laufe der Jahre verändernden Schreib- und Formulierungsweise – mögliche damalige Schreibfehler eingeschlossen:


1.

Unter Bezugnahme auf die Circular-Verfügung vom 11ten Mai 1853, die Programme der höheren Bürger- und Realschulen betreffend, veranlasse ich die Königliche Regierung, die Directoren derjenigen Anstalten Ihres Ressorts von denen Programme uns gegeben wurden, dahin anzuweisen, daß sie in Zukunft je 5 Exemplare unmittelbar an die Geheime Registratur des Ministeriums einsenden. Es bedarf dabei keines Anschreibens, wohl aber, der Controle wegen, einer Anzeige wenn das Programm etwa nicht hat erscheinen können.

Berlin, den 17. October 1855

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, gez. v. Raumer

An sämmtliche Königliche Regierungen N. 2137 b.

Abschrift zur Kenntnisnahme und Nachachtung - Arnsberg, den 27. October 1855

Königliche Regierung, Abteilung des Inneren

An den Herrn Rector Ostendorf zu Lippstadt


2.

Da das Gymnasium zu Tübingen im Königreich Württemberg vom laufenden Jahr ab dem Programm-Austausch-Verein beitritt, so sind künftig von den für die ausländischen Gymnasien ect. bestimmten Programme 167 Exemplare an die Geheime Registratur des geistlichen ect. Ministeriums einzusenden.

Wir bemerken hierbei zugleich, daß nach meiner Anzeige der vorgedachten Geheimen Registratur die angeordnete directe Einsendung von einzelnen Herren Directoren nicht pünktlich, von anderen nicht unter Bezeichnung der Herrschaftlichen Rubrik erfolgt ist.

Wir verweisen dieserhalb zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten auf unsere Verfügung vom 24. April 1852 No. 1347 S

Münster, den 6. August 1856 - Königliches Provinzial-Schul-Collegium

An den Herrn Rector Ostendorf - Wohlgeboren zu Lippstadt


3.

Die Königliche Regierung veranlasse ich, die Directoren der höheren Lehr-Anstalten ihres Ressorts dazu anzuweisen, daß dieselben fortan von denjenigen Schulprogrammen, deren wissenschaftliche Abhandlungen einen Theil der Geschichte Deutschlands oder Preußens zum Gegenstand hat, bald nach deren Erscheinen ein Exemplar an das Directorium der Königlichen Staatsarchive hierselbst einsenden.

Berlin, den 9. August 1856

Der Minister der geistliches, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, gez. v. Raumer

An sämmtliche Königlichen Regierungen

Abschrift zur Kenntnisnahme und Nachachtung, Arnsberg, den 18. August 1856

An den Herrn Rector Ostendorf zu Lippstadt AZ 4322


4.

Zufolge Ministerial-Bestimmung weisen wir Se. Wohlgeboren an, fortan von denjenigen Schulprogrammen, deren wissenschaftliche Abhandlung einen Theil der Geschichte Deutschlands oder Preußens zum Gegenstand hat, bald nach deren Erscheinen ein Exemplar an das Directorium der Königlichen Staatsarchive zu Berlin einzusenden.

Münster, den 19. August 1856 - Königliches Provinzial-Schul-Collegium

An sämmtliche Herren Gymnasial-Directoren und Rectoren der Progymnasien, desgleichen der Realschule hier und der höheren Bürgerschulen zu Siegen und Lippstadt, No 3394 S


5.

Zufolge meiner Circular-Verfügung des Herrn Minister der geistliche ect. Angelegenheiten vom 25. November 1857 werden in den Gymnasial-Programmen die von den Abiturienten bearbeiteten Aufgaben alljährlich mitgeteilt; durch Cicular-Verfügung vom 19. v. Monat hat derselbe vorgeschrieben, daß dieses auch in den Programmen der Realschulen geschehen soll. Se. Wohlgeboren werden von dieser Bestimmung hierdurch zur Nachachtung in Kenntnis gesetzt.

Münster, den 16. März 1863

An den Herrn Realschul-Director Ostendorff (fälschlicherweise mit ff geschrieben) Wohlgeboren zu Lippstadt, No 751.S.


6.

Die nicht geringe Arbeit, welcher der Programmaustausch für die Central-Behörde mit sich bringt, wird dadurch außerordentlich erschwert und vermehrt, dass viele Directoren die für die jährliche Einsendung der Programme getroffenen Anordnungen ungeachtet lassen.

Die in dieser Beziehung aus jedem Jahr trotz wiederholter Erinnerung sich erneuernden Vernachlässigungen beweisen, dass es den betreffenden Directoren an Sinn für Ordnung und Correctheit in dergleichen äußerlichen Amtsgeschäften fehlt.

Ich nehme deshalb Veranlassung, in Folgendem dasjenige zusammenzustellen, was bei der Einsendung der Programme zu beachten ist.

a) Die Programme sind innerhalb der nächsten 14 Tage nach ihrem Erscheinen einzusenden.

b) Es sind nicht mehr und nicht weniger als die vorgeschriebene Zahl einzusenden.

c) Die Einsendung darf nur in Packeten geschehen, die nicht über 20 Pfund schwer sind.

d) Sind des größeren Gewichts wegen zwei oder mehr Packete erforderlich, so dürfen dieselben nicht an einem, sondern müssen an verschiedenen Tagen der Post übergeben werden. Es ist dagegen unnötig, die Gesammtzahl in viele kleine wenige Pfunde schwere Packete zu zertheilen.

e) Die Verpackung muß so fest und von der Art sein, daß die Programme vor Beschädigung gesichert sind.

f) Die Begleitschreiben dürfen keine andere, als die auf dem anliegenden Scheine angegebene Adresse haben.

g) Wenn an einer Anstalt an dem herkömmlichen Termin kein Programm ausgegeben ist, so ist davon innerhalb der 14 Tage, in denen die Einsendung hier erwartet wird, der Geheimen Registratur des Ministeriums unter der No.f bezeichneten vollständigen Adresse Anzeige zu machen.

h) Auf dem Titelblatt der Programme muß jedesmal auch der Ort des Gymnasiums bezeichnet sein. Die Angabe des Druckorts genügt nicht, da derselbe nicht immer zugleich der Gymnasialort ist.

i) Bei dem Namen des Verfassers der wissenschaftlichen Abhandlung des Programms darf der Vorname desselben auf dem Titelblatt nicht fehlen.

Ich beauftrage das Königliche Provinzial-Schul-Collegium, vorstehende Bestimmungen den Gymnasial-Directoren seines Ressorts mitzuteilen und ihnen die genaue Befolgung derselben zur Pflicht zu machen, mit dem Bemerken, daß hinfort wegen vorschriftswidrigen Sendungen, gegen welche die Postbehörde Aufstellung macht, oder für welche sie Porto ansetzt, weil die obigen Bestimmungen No. b, c, d nicht befolgt sind, meinerseits Verhandlungen mit der Post-Behörde nicht mehr gepflogen werden, sondern daß es derselben überlassen werde, sich an den Absender zu halten und eventl. das hier nachtaxierte Porto von demselben einzuziehen.

Den Rectoren der Progymnasien und den Rectoren der Realschulen, welche von jedem Programm 5 Exemplare an die Geheime Registratur des Ministeriums einzusenden haben, wolle das Königliche Provinzial-Schul-Collegium bezüglich der Punkte a, b, e, f, g, h, i eine gleiche Mitteilung zukommen lassen.

Berlin, den 17. August 1863 - Der Minister der geistliche, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, in Vertretung gez. Lehnert

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schul-Collegien U. 15,899

Abschrift vorstehenden Ministerial-Erlasses zur Kenntnisnahme und genauester Befolgung Münster, den 25. August 1863, Königliches Provinzial-Schul-Collegium

An die Herren Directoren der Gymnasien und Realschulen, sowie Rectoren der Progymnasien der Provinz No. 3094.S


7.

Bei der im Jahre 1824 für die Gymnasien getroffenen allgemeinen Anordnung der Herausgabe jährlicher Programme gehörte es zu der ausgesprochenen Bestimmung solcher Schulschriften, ein näheres Verständniß der Schule auch zu den Eltern der Schüler sowie zu dem größeren Publikum anzubahnen, und bei demselben eine Erhöhung der Theilnahme an den öffentlichen Bildungsanstalten zu bewirken. Auch die den Schulschriften voranzuschickende Abhandlung sollte deshalb eine eingehören, welche ein allgemeines Interesse mindestens der gebildeten Stände wie öffentlichen Unterricht in Anspruch nimmt.

Die Realschulen haben, indem sie ihrer Bestimmung gemäß dem öffentlichen Leben und den praktischen Berufssphären näher stehen als die Gymnasien, ganz besonders die Pflicht, den im Obigen angedeuteten Zusammenhang festzuhalten und zu pflegen. Nach den bisherigen Wahrnehmungen fehlt noch viel, daß diese Pflicht überall richtig gewürdigt und befolgt würde. Wie in der Behandlung einzelner Unterrichtsgegenstände, namentlich des Lateinischen und der Geschichte, bei manchen Realschulen eine klare Erkenntniß der Unterschiede zwischen Gymnasium und Realschule noch vermißt wird, so tragen auch viele Realschulprogramme noch völlig gymnasiales Gepräge: sie nehmen in den vorausgeschickten Abhandlungen auf den Character der Schule und auf das Publicum, für welches diese in die Öffentlichkeit ausgehende Zeugnisse vom inneren Leben der Schule vorzugsweise bestimmt sind, keine Rücksicht, und können somit nicht dazu dienen, eine nähere Verbindung zwischen Schule und Haus herzustellen.

Die in der Unterrichts- und Prüfungsordnung vom 6. October 1859 über die Programme enthaltenen Bestimmungen werden dabei ungehöriger Weise unbeachtet gelassen. Ich veranlasse das Königliche Provinzial-Schul-Collegium, diesem Gegenstande für die Realschulen seines Ressorts eine verstärkte Aufmerksamkeit zuzuwenden und in Zukunft namentlich nicht zu gestatten, daß Abhandlungen der Realschulprogramme lateinisch abgefaßt werden oder philologische Detailuntersuchungen und dergl. mehr zum Gegenstand haben. Wissenschaftliche Arbeiten solcher Art zu veröffentlichen kann es den Verfassern an anderweitiger Gelegenheit nicht fehlen; das Realschulprogramm ist, so schätzbar die Arbeiten an sich sein mögen, nicht der Ort dazu.

Eben so wenig kann es einem Lehrer an Gegenständen fehlen, die für den vorher angedeuteten Zweck der Programme geeignet sind. Das Gebiet der Geschichte und der Literatur, der Natur und der Kunst bieten unerschöpflichen Stoff dar; nur die Ehre, die Wissenschaft zu popularisieren, sollte der Einsicht weichen, daß diese auf die rechte Weise zu thun auch ein Verdienst und eine Kunst ist. In vielen Fällen würde passende Mittheilungen aus der Geschichte des betreffenden Landestheils, der Stadt und der Schule selbst ein allgemeines Interesse entgegenkommen. Nicht selten werden es ferner die besonderen Verhältnisse einer Schule wünschenswerth machen, daß eine auf den Unterricht oder die practische Pädagogik bezügliche Frage eingehend behandelt werde, um auf diesem Wege zu einer Verständigung der Betheiligten beizutragen.

Ich wünsche, daß sowohl der Departementswarth des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums, wie die Directoren der einzelnen Anstalten es sich angelegen sein lassen, nach diesen Gesichtspunkten mehr und mehr auf die Wahl geeigneter Gegenstände für die Realschulprogramme hinzuwirken und dadurch den Nutzen derselben zu erhöhen.

Berlin, den 17. Januar 1866, in Vertretung gez. Lehnart U.853

Abschrift des vorstehenden Erlasses erhalten Er. Wohlgeboren zur Kenntnißnahme und Beachtung, sowie mit der Bemerkung, daß der Herr Kultur-Minister es nicht hat billigen können, daß eine von der Realschule der Provinz vor einigen Jahren eine lateinische Abhandlung über eine griechische Partikel (dies bezieht sich auf eine entsprechende Veröffentlichung des Lehrers Uhlemann im 2. Schulprogramm der Lippstädter Realschule 1856 – also vor 10 Jahren!), und noch im vorigen Jahre eine andere gleichfalls lateinische Programmabhandlung veröffentlicht hat.

Münster, den 27. Januar 1866, Königliches Provinzial-Schul-Collegium - Wünberg

An den Realschul-Director Ostendorf, Wohlgeboren zu Lippstadt, No 382.S.


8.

Berlin, den 9. Mai 1873 u 4391

Der Vorstand der Comenius-Stiftung in Leipzig (Hohe Straße 26, II), welcher sich die Gründung einer pädagogischen Central-Bibliothek zur Aufgabe gestellt hat, hat den Wunsch ausgesprochen, daß ihm für diesen Zweck die von den öffentlichen Lehranstalten ausgehenden Programme, wenn möglich auch die älteren, zugesendet werden möchten. Ich setze das Königliche Provinzial-Schul-Collegium hiervon mit dem Anheimstellen weiterer Mittheilungen an die Directoren der höheren Lehranstalten in Kenntnis.

Der Minister der geistliche, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, im Auftrag gez. Greiff


9.

Berlin, den 26.4.1875

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten N. 1733 U.II

Die mit dem Programmwesen nach der Ausdehnung, die es allmählich erhalten hat, verbundenen Uebelstände sind wiederholt Gegenstand von Verhandlungen gewesen. Auch die im October 1872 zu Dresden abgehaltene Conferenz deutscher Schulbeamten hat sich damit als mit einer gemeinsamen Angelegenheit der höheren Lehranstalten Deutschlands beschäftigt. Auf Grund der Vorschläge dieser Conferenz habe ich an sämmtliche deutsche Staatsregierungen das beiliegende Circular-Schreiben gerichtet, und von allen, mit Ausnahme von Baiern, zustimmende Erklärungen erhalten.

Die Königlich Baierische Regierung hat die Betheiligung an der vorgesehenen neuen Einrichtung wegen der Schwierigkeit abgelehnt, den Gegenstand der Programmabhandlungen immer schon längere Zeit vorher anzugeben.

Ich veranlasse nunmehr das Königliche Provinzial-Schul-Collegium, die Directoren der Gymnasien und Realschulen seines Ressorts der Anlage gemäß mit Urschrift und Anweisung in der Sache zu versehen, und die neue Programmverordnung in diesem Jahr so vorzubereiten, daß sie im nächsten ins Leben treten kann.

Der nach No. 6 der Anlage von jeder beteiligten Anstalt an die Teubnersche Verlagsbuchhand-lung in Leipzig zu zahlende Betrag von 9 Mark kann bei den Königlichen Gymnasien und Realschulen auf den Titel „Insgemein“ des Etats angewiesen werden. Den Patronaten der übrigen Gymnasien und Realschulen ist bei Mittheilung des ganzen Plans die Erwartung auszusprechen, daß sie dem Vorgange der Königlichen Anstalten folgen werden.

In Betreff des Vorworts der Programme bleibt eine Benachrichtigung vorbehalten. Die für die Progymnasien sowie für Real- und Höheren Bürgerschulen bereits bestehenden Anordnung, daß sie von jedem Programme das sie veröffentlichen, gleich nach dem Erscheinen 5 Exemplare an die Geheime Registratur meines Ministeriums einzusenden haben, wird, unabhängig von dem obigen neuen Austauschverfahren, auch auf die Gymnasien ausgedehnt, wovon deren Directoren in Kenntniß zu setzen sind.

gez. Falk

An sämmtliche Königlichen Provinzial-Schul-Collegien

Zu den Gegenständen, über welche die Dresdener Schulkonferenz im October 1872 berathen hat, gehört auch das Programmwesen. In der vorläufigen über die Ergebnisse der Conferenz unter dem 30. Dezember 1872 an die deutschen Staatsregierungen von hier aus gerichteten Mittheilung wird bezüglich der Programme bemerkt, daß Abänderung der bestehenden Einrichtung hauptsächlich wegen der Uebelstände rathsam erscheine, welche einerseits die Massenanhäufung falscher Schulschriften in den Bibliotheken, andererseits bei dem gegenwärtigen Umfange des Programmeaustausches die Schwierigkeit des Verteilergeschäfts für die Schulverwaltung mit sich führt. Dabei wurde ferner geltend gemacht, daß mehrere Gründe, welche in früherer Zeit einen Austausch der Programme wünschenswert machten, nicht mehr in gleicher Stärke fortdauern, da inzwischen unter den höheren Lehranstalten thatsächlich eine Annäherung stattgefunden hat, und die Möglichkeit, von einander mittelbar oder unmittelbar Kenntnis zu nehmen, sehr erleichtert worden ist.

In Berücksichtigung dieser Umstände wurden diesseits für die künftige Einrichtung folgende Vorschläge gemacht:

a) Die Nothwendigkeit regelmäßiger Veröffentlichung bleibt nur für den einen Theil der Programme, die Schulnachrichten, bestehen, während in Betreff der Beigabe einer wissenschaftlichen Abhandlung kein Zwang stattfindet.

b) Da dem Interesse der Lehrer an den Einrichtungen und Verhältnissen der einzelnen Schulen größtentheils durch pädagogische Zeitschriften, statistische Mittheilungen und dgl. mehr genügt wird, so kann sich die Verbreitung der gedruckten Schulnachrichten füglich auf den Kreis des betheiligten Publicums und der betreffenden Behörde beschränken.

c) Zu weiterer Verbreitung gelangen in der Regel allein die mit einer wissenschaftlichen Abhandlung ausgestatteten Programme, und zwar nur soweit ihre Mittheilung begehrt wird. Die dabei erforderliche Vermittlung wird einer buchhändlerischen Controlstelle übergeben.

Diese Vorschläge haben die Zustimmung aller der Staatsregierungen gefunden, von denen die Dresdener Conferenz beschickt worden war. Es ist noch übrig, daß in Betreff des letzterwähnten Punktes und des dernach einzurichtenden Verfahrens eine Einigung stattfindet. Die persönlichen Verhandlungen, welche darüber mit der Teubner´schen Verlags-Buchhandlung in Leipzig diesseits veranlaßt worden sind, haben dazu geführt, den nachstehenden Plan als den unter den gegebenen Umständen empfehlenswertesten vorzuschlagen.

1. Jede der betheiligten deutschen Central-Unterrichtsverwaltungen sorgt dafür, daß sie zu Anfang November jeden Jahres von dem Titel aller der Abhandlungen Kenntniß hat, deren Veröffentlichung durch Gymnasial- oder Realschul-Programme des nächsten Jahres beabsichtigt wird.

2. Das Verzeichnis dieser Abhandlungen, nach den Schulkategorien und geographisch geordnet, wird um die Mitte November von jeder Regierung nach Leipzig gesandt. Die Teubner´sche Verlagsbuchhandlung stellt darnach sofort ein vollständiges mit fortlaufenden Nummern versehenes Verzeichniß zusammen, und sendet dasselbe in duplo direct zur Post franco an alle Directoren der betheiligten Gymnasien und Realschulen, an die Universitäten und Bibliotheksvorstände im deutschen Reich, sowie an die Schulbehörden, mit dem Ersuchen, binnen 14 Tagen ein Exemplar des Verzeichnisses zurückzusenden, worin die Programme, deren Mitteilungen gewünscht wird, angestrichen sind. Die Universitäten werden in dem Verzeichniß ebenfalls aufgeführt, um die Bestellung des Katalogs der Vorlesungen zu ermöglichen. Der Gegenstand des Prooemiums (Proömium – aus dem griech. Einleitung, Vorrede zu einer Schrift) wird dabei nicht angegeben. Es bleibt überlassen, außerdem von Gymnasien und Realschulen, welche etwa in dem betreffenden Jahre keine wissenschaftliche, pädagogische oder sonstige Abhandlung den Schulschriften beifügen, auch letztere zu bestellen. Das Versäumniß rechtzeitiger Benachrichtigung der Buchhandlung würde eventl. zur Folge haben, daß sie zu spät eingesendeten Bestellungen nicht mehr berücksichtigt werden können.

3. Die Teubner´sche Verlagsbuchhandlung theilt, wo möglich noch vor Ende des Jahres, den betreffenden Stellen franco mit, wie viele Exemplare der Programme gebraucht werden, so daß danach die Stärke der Auflage bemessen werden kann. Die kann, um buchhändlerischen Nachfragen zu genügen, einige Exemplare mehr bestellen, ohne dafür zu einer besonderen Vergütung verpflichtet zu sein.

4. Die zur Vertheilung bestimmte Zahl der Programme ist demnächst unmittelbar nach deren Erscheinen franco an die Teubner´sche Buchhandlung abzusenden, welche ihrerseits die Weitersendung beschleunigen wird.

5. Die Portokosten für die Zusendung sind von den Empfängern der bestellten Programme zu tragen. Bei der Bestellung ist anzugeben, auf welchem Wege die Zusendung erfolgen soll, ob durch die Post oder auf der Eisenbahn oder durch Vermittlung einer namhaft zu machenden Sortimentsbuchhandlung am Orte des Empfängers; in letzterem Falle hat dieser sich über das Porto mit dem Betreff: Buchhandlung zu verständigen.

6. Zur Senkung der Kosten (Localmiethe, Portoauslagen, Druckkosten, Verpackungsspesen u.s.w.) hat jede Schule, Universität und Bibliothek, welche sich an dem Programmaustausch beteiligt, einen jährlichen Beitrag von vorläufig 3 Thlr. an die Teubner´sche Verlagsbuchhandlung zu zahlen. Nach dem im ersten Jahre gemachten Erfahrungen wird der zu leistende Beitrag definitiv normirt.

7. Die Programme werden künftig alle in gleichen Format gedruckt. Sobald dasselbe definitiv festgestellt ist, wird die Teubner´sche Verlagsbuchhandlung eine Formatprobe an alle Lehranstalten senden.

Der vorstehende Plan erscheint für den ersten Blick sehr complizciert; aber der Zweck, bei Beseitigung der bisherigen Uebelstände das Gute der Sache zu erhalten, ist auf diesem Wege ohne Zweifel erreichbar; und ein einfacheres, alle in Betracht kommende Momente berücksichtigendes Verfahren, das eben so sicher zum Ziel zu führen verspräche, ist bis jetzt von keiner Seite in Vorschlag gebracht worden. Jedenfalls wird es der Mühe werth sein, mit der im Obigen dargelegten Einrichtung für einige Zeit einen Versuch zu machen. Daß einzelnen Anstalten durch dieselbe mehr Kosten als anderen verursacht werden, läßt sich nicht vermeiden; die Ausgleichung muß in dem Recht gefunden werden, jedes Programm jeder Anstalt zu verlangen und zu erhalten. Die Mehrzahl der Gymnasien und Realschulen wird muthmaßlich in die Lage kommen, hinfort viel weniger Exemplare der jährlichen Programme drucken zu lassen, und dadurch eine Ersparniß zu machen.

Die bisherige Ordnung, nach welcher an die Schulbehörden des einzelnen Staates von den höheren Lehranstalten desselben jedesmal gleich nach dem Erscheinen der Programme einige Exemplare einzureichen sind, wird durch die neue Einrichtung nicht berührt. Sobald ein Einverständniß zwischen den deutschen Staaten über die Ausführung des vorgeschlagenen Plans erzielt ist, wird von der neuen Einrichtung den außerdeutschen Staatsregierungen, welche bisher dem Programm-Austauschverbande angehört haben, mit dem Anheimstellen des Anschlusses unter Fortdauern der bisherigen Reciprocität Kenntnis gegeben.

Berlin, den 1. Juni 1974


10.

Königliches Provinzial-Schul-Collegium, Münster, den 19. Mai 1875, No 3053 S. Abschrift erhalten Ew. Wohlgeboren zur Kenntnisnahme und Befolgung.

Bis zum 1. October jeden Jahres haben Sie hierher den Titel der Abhandlung anzugeben, deren Veröffentlichung durch das Programm des nächsten Jahres beabsichtigt wird; evtl. Vacat-Anzeige. (vakat, lat. es fehlt) Der Termin ist pünktlich innezuhalten, damit von hier aus dem Königliches Cultus-Ministerium die betreffende Anzeige darüber zeitig genug eingesandt werden kann.

Wir erwarten, daß Ew. Wohlgeboren die Vorbereitungen zur neuen Programmordnung so zeitig treffen werden, daß die Programme für das Schuljahr von Ostern 1875 bis Ostern 1876 schon nach der neuen Ordnung zur Vertheilung kommen können. Sollten indessen etwaige Anfragen noch nötig werden, so sind diese sobald als möglich zu stellen.

v.Diepenbroik-Grueter

An sämmtliche Directoren der Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und Höheren Bürgerschulen der Provinz Westfalen


11.

Königliches Provinzial-Schul-Collegium, Münster, den 25. März 1876, No 1186 S.

Im Verfolg unserer Circular-Verfügung vom 19. Mai v.J. (1875) No. 3053 S., betreffend die neue Einrichtung des Programmenwesens sehen wir uns in Folge einer Anfrage veranlaßt, noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß in dem Ihnen mitgeteilten Erlasse des Herrn Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 26. April v.J. (1875) UII 1733 bereits bestimmt ist, daß sämmtliche Unterrichtsanstalten von jedem Programm das sie veröffentlichen, gleich nach dem Erscheinen fünf Exemplare an die Geheime Registratur des Ministeriums der geistlichen ect. Angelegenheiten – und zwar direct – einzusenden haben.

Außerdem sind an uns je zehn Exemplare einzusenden.

n sämmtliche Directoren der Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und Höheren Bürgerschulen der Provinz Westfalen


12.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten

J. No. 2476 U II , Berlin, den 6. October 1877

Durch Circularverfügung vom 26. April 1875 – U II 1733 – ist angeordnet, daß sämmtliche höheren Lehranstalten von jedem Programm, welche sie veröffentlichen, gleich nach dem Erscheinen 5 Exemplare an die Geheime Registratur meines Ministeriums einzusenden haben. Ich sehe mich veranlaßt, die Zahl der einzusendenden Programme von Ostern künftigen Jahres ab auf 6 Exemplare festzusetzen und fordere das Königliche Provinzial-Schul-Collegium auf, die Directoren und Rectoren Seines Verwaltungsbezirkes davon in Kenntnis zu setzen.

im Auftrag gez. Greiff

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schul-Collegien

Münster, den 12. October 1877, No. 7051 S.

Abschrift erhalten Ew. Wohlgeboren im Verfolge unseres Circular-Erlasses vom 19. Mai 1875, No 3053 S. zur Kenntnisnahme und Beachtung.

An sämmtliche Directoren der Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und Höheren Bürgerschulen der Provinz


14.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, I. No. 3104 U. II.

Berlin, den 17. December 1877

Die Vorstände der hiesigen Königlichen Bibliothek und der Universitäts-Bibliotheken haben den Wunsch ausgesprochen, außer den bisher ihnen regelmäßig zugesendeten Schulprogrammen auch die Programme der bayerischen und österreichischen höheren Schulen durch Ihre Vermittlung zu erhalten; seitens der Universitätsbibliothek in Bonn ist dieser Wunsch nur in Betreff der bayrischen Schulprogramme ausgesprochen, dagegen von dem Empfang der österreichischen abgesehen worden.

Die Kaiserlich Österreichische und die Königlich Bayrische Staatsregierung sind auf diesen Wunsch bereitwillig eingegangen und es werden Ihnen demnach von jetzt an seitens der Kaiserlich Österreichischen Staatsregierung zehn Exemplare, seitens der Königlich bayrischen Staatsregierung elf Exemplare jedes Programms über die zur Vertheilung an die im Austausch stehenden Lehranstalten erforderliche Zahl zugestellt werden. Hiervon wollen Sie je ein Exemplar der Programme der bayrischen und der österreichischen Schulen an die 10 Bibliotheken: die Königliche Bibliothek und die Universitäts-Bibliothek in Berlin, Die Universitäts-Bibliotheken in Königsberg i.Pr., Greifswald, Halle a.S., Kiel, Göttingen, Marburg und die Paulinische Bibliothek in Münster, je ein Exemplar der bayrischen Schulprogramme an die Universitäts-Bibliothek zu Bonn zustellen. Dagegen wünscht die Kaiserlich Österreichische Regierung, daß ihr von den Programmen der preußischen höheren Schulen drei Exemplare zur Verfügung gestellt werden behufs Betheilung der österreichischen Universitäts-Bibliotheken. In Folge hiervon veranlasse ich Sie, von den preußischen höheren Lehranstalten drei Exemplare über die zum Austausch erforderliche Anzahl von dem nächsten Termin an einzufordern und der Kaiserlich Österreichischen Staatsregierung zu dem bezeichneten Zwecke einzusenden.

Der Königlich Preußische Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten

im Auftrag gez. Greiff

An die B.G. Teubner´sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig

Abschrift erhält das Königliche Provinzial-Schulkollegium zur Kenntnisnahme

im Auftrag gez. Greiff

An sämtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien

-

Königliches Provinzial-Schul-Collegium, Münster, den 28. December 1877, N0 8631

Abschrift erhalten Ew. Wohlgeboren im Anschlusse an unsere Verfügung vom 25. März 1876 No 1186 S zur Kenntnisnahme mit dem Veranlassen, künftig drei Exemplare der dortigen Programme an die B.G. Teubner´sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig mehr einzusenden.

An sämmtliche Herren Directoren resp. Rectoren der Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und Höheren Bürgerschulen der Provinz Westfalen.


15.

Der Ober-Praesident der Provinz Westfalen, Münster, den 12ten April 1878 J. No 3037

Die Bibliothek des Provinzial-Vereins für Wissenschaft und Kunst besitzt nur vereinzelte Exemplare der mit Abhandlungen ausgestatteten Programme der höheren Lehr-Anstalten hiesiger Provinz und zwar nur von einzelnen Anstalten, welche gelegentlich anderer Zuwendung auch jene Exemplare beigefügt haben.

Es ist aber nicht zweifelhaft, daß die Bibliothek nicht nur wesentlich vervollständigt und bereichert wird, wenn derselben der große Schatz von Wissen und Forschung einverleibt wird, welcher in den erwähnten Abhandlungen enthalten ist, sondern auch die geeignete Stätte ist, an welcher dieser Schatz gemeinnützig gemacht und vor Vergessenheit geschützt wird. Der Verein betrachtet die Erzeugnisse der Wissenschaft, welche die Provinz hervorbringt, als den hervorragensten Theil seiner Bestrebungen.

Ew. Wohlgeboren ersuche ich daher ergebenst, sämmtliche Programme der Ihnen untergebenen Anstalten, welche Abhandlungen enthalten, soweit Exemplare noch vorhanden sind, direkt dem Vorstande des Vereins zusenden zu wollen und mit dieser Zusendung auch künftig, sobald Programme jener Art erscheinen, gefälligst fortfahren zu wollen. Der Vorstand des Vereins ist hiervon benachrichtigt.

An den Realschul-Direktor, Herrn Dr. Aust, Wohlgeboren zu Lippstadt


16.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, I. No. 1393 U. II.

Berlin den 31. Mai 1878

Nachdem ich die Programme der höheren Lehranstalten der dortigen Provinz über das Schuljahr 1877/78 einer genaueren Durchsicht habe unterziehen lassen, finde ich mich zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:

1. Die Mittheilungen aus den Verordnungen der Behörden, welche für das Publikum bestimmt sind, überschreiten bei nicht wenigen Anstalten diejenigen Grenzen, welche derselben durch das allgemeinere Interesse gezogen sind. Indem ich in dieser Beziehung auf die Vorschriften der Unterrichts- und Prüfungsordnung für die Realschulen I. Ordnung vom 6. October 1859 verweise, bestimme ich zugleich, daß die dort aufgestellte Norm auch auf die gymnasialen Anstalten analoge Anwendung erleidet.

2. Die Themata für die deutschen Aufsätze, soweit dieselben in den diesjährigen Programmen überhaupt mitgetheilt sind, bekunden im Allgemeinen das löbliche Bestreben der Lehrer, die Arbeiten an den in der Schule verarbeiteten Wissensstoff anzuschließen. Gleichwohl finden sich bei einzelnen Anstalten, und zwar sowohl Gymnasien, wie Realschulen I.O. und Höheren Bürgerschulen immer noch eine Reihe von allzu abstrakten Aufgaben, deren erfolgreiche Bearbeitung von einem Primaner oder gar einem Sekundaner nicht erwartet werden kann. Ist auch die Neigung mancher Lehrer, die Aufgaben vorzugsweise an Sprichwörter und Sentenzen anzuschließen, an sich nicht zu mißbilligen, so ist doch dabei stets festzuhalten, daß solche Themata nicht durch die äußere Einkleidung den Schülern nutzlose Verlegenheiten bereiten dürfen und daß dieselben sich leicht auf das Gebiet der Erfahrungen und der Geschichte hinüberziehen lassen müssen. Beide Gesichtspunkte sind in Aufgaben, wie: „Der wahre Bettler ist doch einzig und allein der wahre König“, „Es soll der Sänger mit dem König geh´n – Sie beide wohnen auf der Menschheit Höhn“ – nicht beachtet. Geradezu verwerflich aber sind Themata wie: „Der Egoist“, „Der Geizige und der Verschwender“, „Der regelmäßige Müßiggänger“, „Der Leichtsinnige“, „Das Gastmahl eines reichen Emporkömmlings“, die sämmtlich in der Sekunda einer Höheren Bürgerschule bearbeitet wurden. Abgesehen davon, daß derartige Schilderungen für Sekunda zu schwierig sind, verleiten dieselben auch zu dem so oft gerügten Moralisieren der Jugend und zu innerer Unwahrhaftigkeit. Als ungehörig muß vollends eine Aufgabe, wie die auf einer Realprima gestellte, bezeichnet werden: „Gespräche zwischen einem Preußen, einem Lipper und einem Bremer über die Vorzüge ihrer verschiedenen Staatsverfassungen.“

3. Was die Themata zu den lateinischen Aufsätzen anbetrifft, so fällt dabei die vage Begrenzung des Ideenkreises auf, in denen sich dieselben meist bewegen. Auch hier werden mit Vorliebe allgemeine Sätze gewählt und deren Begründung durch einige Argumente und Beispiele gefordert. Diese Sitte hat nicht nur schon längst dazu geführt, daß über bestimmte Gruppen von Aufgaben eine Reihe von Ausarbeitungen, theils gedruckte, theils geschrieben, unter den Schülern verbreitet sind und sich von Generation zu Generation vererben, sondern daß auch bestimmte Argumente und Beispiele ebenso wie die nothwendigen Einleitungs-, Uebergangs- und Schlußformeln von den Schülern auswendig gelernt und bei passender Gelegenheit verwerthet werden. Daß eine solche Praxis dem lateinischen Aufsatz seinen Werth als wesentliches Förderungsmittel des lateinischen Sprachunterrichts auf den oberen Klassen und als Zielleistung im Abiturientenexamen benimmt und zu einer schließlichen Beseitigung dieser an sich vortrefflichen Uebung führen müßte, wird nicht zu bestreiten sein. Diesem gewiß bedauerlichen Endergebnis kann nur dadurch vorgebeugt werden, daß die lateinischen Aufsatzthemata in weit größerem Umfange, als bisher auch in der dortigen Provinz der Fall war, sich an die Lektüre anschließen und zur allseitigen Vertiefung und Verarbeitung derselben in Bezug auf Form und Inhalt des Gelesenen verwerthet werden. Gleichzeitig bringe ich in Erinnerung, daß die Themata für die deutschen, lateinischen, resp. französichen und englischen Arbeiten in der Prima höherer Lehranstalten in allen Programmen zum Abdruck zu bringen sind. Bezüglich der französischen und englischen Aufsätze habe ich übrigens mit Befriedigung ersehen, daß sie fast durchweg an die im Unterricht genommenen Resultate sich anlehnen und im Anschluß an die Lektüre ausgewählt sind.

In Vertretung: gez. Sejdow

An das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Münster


17.

Königliches Provinzial-Schul-Collegium, Münster, den 12. Juni 1878 No 4061

Indem wir vorstehenden Ministerial-Erlaß zur Kenntnis der Herren Directoren und Rectoren bringen, veranlassen wir dieselben künftig die ad 1. angezogene Vorschrift der Unterrichts- und Prüfungs-Ordnung für die Realschule I. Ordnung vom 6. October 1859 (Wiese, Verordn. und Gesetze I S. 179): „Die Schulschriften sind auf das für die öffentliche Mittheilung Geeignete zu beschränken“genau zu beachten, ferner auf die Wahl von passenden Themata für die deutschen und die lateinischen Aufsätze im Sinne des Erlasses ihr besonderes Augenmerk zu richten bzw. mit diesem Theile des Unterrichts betrauten Lehrern die nöthigen Weisungen zu geben und sich durch eine zeitweilige Controle zu vergewissern, daß denselben Rechnung getragen wird, endlich dafür zu sorgen, daß die in der Prima der Gymnasien und Realschulen I.O. resp. in der Sekunda der Höheren Bürgerschulen gegebenen Themata für die deutschen, lateinischen resp. französischen und englischen freien Arbeiten in den betreffenden Programmen vollständig zum Abdruck kommen.
;


v.Diepenbroik-Grueter

An sämmtliche Herren Directoren resp. Rectoren der höheren Lehranstalten der Provinz Westfalen.


18.

Königliches Provinzial-Schul-Collegium, Münster, den 11. October 1879 No 7723

Unter Abänderung unserer Verfügung vom 19. Mai 1875 No. 3053 S. ordnen wir hierdurch an, daß, wenn dem von der Anstalt zu veröffentlichen Programme keine Abhandlung beigegeben wird, es einer Vacat-Anzeige nicht mehr bedarf.

v.Diepenbroik-Grueter

An sämmtliche Herren Directoren resp. Rectoren der Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen der Provinz Westfalen.


19.

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 6. Mai 1881 No 3074

Durch einen Spezialfall sehen wir uns veranlaßt, in Betreff des Abdrucks der Programme und der denselben beigefügten Abhandlungen auf unsere Circular-Verfügung vom 9. Dezember 1861 mit Nachdruck wieder aufmerksam zu machen. Durch die genannte Verfügung ist zwar mit Genehmigung des Herrn Ministers die Vorlage des Programmes bei uns vor dem Abdruck desselben nachgelassen und die Entscheidung darüber den Direktoren und Rektoren übertragen, allein zugleich die Erwartung ausgesprochen „daß den Direktoren und Rektoren nicht entgehen werde, wie mit dieser Erweiterung ihrer Befugnisse auch ihre Verantwortlichkeit eine größere Ausdehnung erhalte, und daß sie bemüht sein werden, dem ihnen geschenkten Vertrauen auch in diesen Punkten zu entsprechen.“

Diesem Vertrauen ist indeß nicht immer entsprochen worden. Wir weisen daher die Direktoren und Rektoren wiederholentlich darauf hin, sich das Manuskript der Programm-Abhandlungen vor dem Drucke vorlegen zu lassen, indem sie für alle Veröffentlichungen, welche im Namen der Anstalt erfolgen, die volle Verantwortlichkeit zu tragen haben.

An sämmtliche Herren Direktoren resp. Rektoren der höheren Lehranstalten der Provinz Westfalen.


20.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten, I. No. 7704 U. I. M

Berlin den 6. Mai 1882

Auf Anregung des Oberbibliothekars, Geheimen Regierungs-Raths Professor Dr. Lepsius ersuche ich das Königliche Konsistorium von den im dortigen Geschäftsbereiche herausgegebenen amtlichen Drucksachen, soweit dies nicht schon gegenwärtig geschieht, künftig je ein Exemplar der hiesigen Königlichen Bibliothek kostenfrei zukommen zu lassen.

Etwa zu sekretierende (unter Verschluss zu haltene) Sachen würden evtl. auszunehmen oder der Königlichen Bibliothek mit einer darauf bezüglichen Weisung zuzufertigen sein. Die Einlieferung von periodischen Schriften hat nach Ablauf des Jahres, die von selbstständigen nichtperiodischen Schriften alsbald nach dem Erscheinen zu erfolgen.

in Vertretung, gez. Lucanus

An sämmtliche nachgeordneten Oberbehörden meines Ressorts

-

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 24. Mai 1882 No 3453

Abschrift vorstehenden Erlasses erhalten Sie zur Kenntnisnahme und Befolgung. Die vorgenannten amtlichen Drucksachen sind zunächst hierher behufs etwaiger Sammlung und Weiterbeförderung einzusenden. Die periodischen Schriften erwarten wir zum 15. Januar des nachfolgenden Jahres, die übrigen sofort nach dem Erscheinen.

An sämmtliche Herren Direktoren, Rektoren der höheren Unterrichtsanstalten der Provinz.


21.

Münster, den 3. November 1883

Unter Aufhebung unserer Verfügung vom 11. Oktober 1879 veranlassen wir die Herren Direktoren /: Rektoren :/ künftig wieder nach Maßgabe unserer Verfügung vom 19. Mai 1875, wenn dem von der Anstalt zu veröffentlichenden Programme keine Abhandlung beigegeben wird, bis zum 1. Oktober jedes Jahres eine Vakatanzeige zu erstatten.

Königliches Provinzial-Schulkollegium

An sämmtliche Herren Direktoren /: Rektoren :/ der höheren Unterrichtsanstalten der Provinz.

No 7268


22.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 2941

Berlin den 7. Januar 1885

Die Veröffentlichung der Schulschriften, welche den Programmen der höheren Schulen beigegeben werden, hat einen doppelten Zweck: dieselben sollen einerseits dazu dienen, in denjenigen Kreisen, welche an der Wirksamkeit der einzelnen Anstalt besonders beteiligt sind, das Interesse für dieselben rege zu erhalten; andererseits sind sie bestimmt, den vorgesetzten Behörden einen Einblick in die gesammte Organisation und in die einzelnen Einrichtungen jeder Schule zu ermöglichen. Da der letztere Zweck nur erreicht werden kann, wenn die betreffenden Mittheilungen nach Inhalt und Anordnung in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen, so ist für die Abfassung der Schulschriften durch die Zirkular-Verfügung vom 23. August 1824 – Wiese I. S.177 – eine bestimmte Anordnung vorgeschrieben worden. Wenn dessenungeachtet diese Veröffentlichungen, wie sich bei deren dienstlichem Gebrauch immer wieder zeigt, gegenwärtig von den gegebenen Anordnungen vielfach abweichen, so erklärt sich diese Erscheinung zum Theil dadurch, daß im Verlauf eines Zeitraums von 60 Jahren in der ganzen Organisation der höheren Schulen erhebliche Veränderungen eingetreten sind, aber es ist doch auch nicht zu verkennen, daß auch andere Bestimmungen, für welche diese Voraussetzung nicht zutrifft, im Verlauf der Zeit mehr und mehr unbeachtet geblieben oder willkürlich abgeändert worden sind. Unter diesen Umständen sehe ich mich veranlaßt, zur Wiederherstellung der für den dienstlichen Gebrauch unentbehrlichen Uebereinstimmung und Vervollständigung der Schulschriften für deren Abfassung unter Aufhebung der Zirkular-Verfügung vom 23. August 1824 von jetzt ab das Folgende anzuordnen.

Die Schulschriften sollen künftig folgende Abschnitte in der angegebenen Reihenfolge haben:

I. Die allgemeine Lehrverfassung der Schule und zwar:

1. Die Uebersicht über die einzelnen Lehrgegenstände und die für jeden derselben bestimmte Stundenzahl. Es ist die Stundenzahl für jede Klasse und in der letzten Spalte die Gesamtzahl der Stunden für jedes Fach anzugeben. Die Kombination zweier Klassen in einem Lehrgegenstande ist besonders kenntlich zu machen.

2. Die Uebersicht der Vertheilung der Stunden unter die einzelnen Lehrer. Dieselbe gibt für jeden Lehrer das von ihm verwaltete Ordinariat, die ihm in den einzelnen Klassen übertragenen Lehrgegenstände mit Bezeichnung der Stundenzahl, die Gesamtzahl seiner Stunden.

3. Die Uebersicht über die während des abgelaufenen Schuljahres absolvierten Pensen. Dieselbe ist nach Klassen von Prima abwärts zu ordnen unter Angabe des Ordinarius einer jeden Klasse. In den einzelnen Klassen sind die Lehrgegenstände in derselben Reihenfolge wie in dem für die Reifezeugnisse vorgeschriebenen Schema aufzuzählen. Bei jedem Lehrgegenstand ist die Stundenzahl, das eingeführte Lehrbuch und der Name des Lehrers anzugeben.

Wenn an einer Schule fakultativer Unterricht im Englischen, Polnischen oder Dänischen erteilt wird, so ist die Pensangabe an der betreffenden Stelle einzuschieben, zugleich aber der fakultative Charakter des Unterrichts kenntlich zu machen.

An den Anstalten, an welchen für jede der beiden christlichen Konfessionen Religionsunterricht ertheilt wird, ist das Pensum für jede der beiden Konfessionen unter der Rubrik Religionslehre aufzunehmen.

Ferner sind die Aufgaben für die deutschen Aufsätze in Prima und Sekunda, diejenigen für die lateinischen Aufsätze an Gymnasien, für die französischen an Realschulen, sowie die bei der Reifeprüfung im Deutschen, in den fremdsprachlichen Aufsätzen, in der Mathematik und in den Naturwissenschaften bearbeiteten Aufgaben bei den betreffenden Lehrgegenständen /: in kleinerem Druck :/ aufzuführen.

Am Schluß der Uebersicht ist anzugeben, wieviel Schüler von der Theilnahme an dem Religionsunterricht der betreffenden Konfession dispensiert worden sind.

Hinter dieser Uebersicht folgen an den Anstalten, an denen fakultativer jüdischer Religionsunterricht ertheilt wird, unter besonderer Ueberschrift die Mittheilungen über Stundenzahl und Pensen dieses Unterrichts; Angabe des Namens des Lehrers. Hieran schließen sich gleichfalls unter besonderer Ueberschrift die Mittheilungen über den technischen Unterricht und zwar a) im Turnen /: Bezeichnung der Abtheilungen und der Stundenzahl jeder Abtheilung, Zahl der dispensierten Schüler, Namen der Lehrer :/ ; b) im Gesang /: Bezeichnung der Abtheilungen und der Stundenzahl jeder Abtheilung, Name des Lehrers :/ ; c) im fakultativen Zeichnen /: Bezeichnung der Abtheilungen und Stunden, der Zahl der theilnehmenden Schüler, Name des Lehrers :/ ; Die Lehrpensen sind für die Klassen mit zweijähriger Lehrzeit /: bei ungetheilter Prima u.s.w. :/ in jedem Jahre abzudrucken; für die Klassen mit einjähriger Lehrzeit darf der Abdruck der Pensen unter besonderen Umständen ausnahmsweise unterbleiben, doch sind in diesem Falle, wenn es sich um Prima oder Sekunda handelt, die in dem fremdsprachlichen Unterricht gelesenen Schriftwerke anzugeben.

Es wird freigestellt, hinter der Uebersicht über die Pensen eine Zusammenstellung der bei dem Unterricht gebrauchten Lehrbücher folgen zu lassen.

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

In die Uebersicht sind nur diejenigen Verfügungen aufzunehmen, deren Kenntnis für das betheiligte Publikum ein besonderes Interesse hat. Der Inhalt derselben ist derartig wiederzugeben, daß dadurch das Verständnis der getroffenen Bestimmung für den Leser ermöglicht wird.

Anm.: folgende beispielhafte Frequenztabelle - siehe Abschnitt IV - ist der Verfügung U. II. No 2941 vom 7. Januar 1885 beigefügt)

III. Chronik der Schule.

In diesem Abschnitt gehören Mittheilungen über den beginn des Schuljahres, über vaterländische, kirchliche und andere Feierlichkeiten, über Veränderungen im Lehrerkollegium, über Unterbrechungen des regelmäßigen Unterrichtsganges durch Krankheit, Beurlaubung und dienstliche Abwesenheit von Lehrern, sowie über außerordentliche Ereignisse, welche sich während des abgelaufenen Jahres zugetragen haben.

IV. Statistische Mittheilungen; Dieselben sollen enthalten:

1. Die Uebersicht über die Frequenz und deren Veränderung im Laufe des Schuljahres unter Benutzung des beigefügten Formulars;

2. Uebersicht über die Religions- und Heimathsverhältnisse der Schüler nach vorgeschriebenem Schema;

3. Uebersicht über die Abiturienten nach den im Kopf des Schematas für die Reifezeugnisse enthaltenen Rubriken, denen noch die von den Abiturienten gewählten Berufsarten hinzuzufügen sind.

V. Sammlungen von Lehrmitteln

Es sind die aus den etatmäßigen Mitteln im Laufe des Jahres beschafften Vermehrungen der Lehrmittel, sowie die der Anstalt gemachten Geschenke aufzuführen.

VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.

VII. Mittheilungen an die Schüler und an deren Eltern.

In diesen Abschnitt gehören als regelmäßig wiederkehrende Veröffentlichungen die Bekanntmachungen über die Schlußprüfung, die Abiturientenentlassung, des Anfang des neuen Schuljahrs und die Aufnahmeprüfung.

in Vertretung gez. Lucanus

An sämmtliche Königliches Provinzial-Schulkollegien

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Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 14. Januar 1885 No. 211

Abschrift vorstehenden Erlasses erhalten Sie zur pünktlichen Nachachtung schon für das nächste Osternprogramm. Nach Anweisung desselben Erlasses bemerken wir zur Orientierung noch Folgendes:

Es ist vorgekommen, wenngleich weniger in unserem Geschäftskreise, daß in den Mittheilungen über die Lehrverfassung unter ein und derselben Rubrik jüdischer Religions- und technischer Unterricht aufgeführt, ja sogar Religionsunterricht für die Minderheit christlicher Schüler und technischer Unterricht unter letzterer Ueberschrift vereinigt worden sind. Aber auch von derartigen Ungehörigkeiten abgesehen, haben die veröffentlichten Lehrpläne aus Mangel an Uebersichtlichkeit und Vollständigkeit bisher oft nicht die Möglichkeit gewährt, in vorkommenden Fällen ohne besondere Rückfrage Ermittlungen über die Lehreinrichtungen einzelner Schulen anzustellen.

Ebensowenig entsprechen in zahlreichen Fällen die Mittheilungen aus den im Laufe des Schuljahres ergangenen amtlichen Verfügungen der Bestimmung, daß sie Anordnungen zur Kenntnis der Angehörigen der Schüler bringen sollen, welche für dieselben ein besonderes Interesse haben, da aus der dürftigen Inhaltsangabe ein Verständnis nicht entnommen werden kann. Auf der anderen Seite werden vielfach Verfügungen aufgenommen, deren Veröffentlichung mindestens überflüssig, in manchen Fällen sogar ungehörig ist. Dahin ist es zu rechnen, wenn Verfügungen, wie die folgenden, einen Platz in Programmen gefunden haben: Auflistung einzelner Schüler von den Anstalten einer Provinz, sogar unter Angabe der Namen; Bewilligung einer Unterstützung für einen Lehrer aus Centralfonds; Gewährung von pensionsberechtigten Zulagen an Elementarlehrer; Aufforderung eines Lehrers zu gutachtlicher Aeußerung über ein zur Einführung an einer anderen Anstalt vorgeschlagenes Lehrbuch; abfällige Kritik über die Unzulänglichkeit der für das Programm vom Patron der Anstalt bewilligten Geldmittel.

Die Frequenz-Uebersichten, welche von den Königlichen Provinzial-Schulkollegien halbjährlich hierher eingereicht werden, können nur den Bestand der Frequenz in einem gewissen Zeitpunkt darstellen. Es ist aber für die Provinzialbehörden wie für die Centralinstanz von Werth, einen Einblick in die Bewegung der Schüler an den einzelnen Schulen im Verlauf des Schuljahres z.B. über Aufnahme und Abgang, sowie über die Ergebnisse der Versetzungen zu gewinnen. Diese Möglichkeit wird durch die Zusammenstellung nach dem vorgeschriebenen Schema gewährt, ohne daß dadurch den Direktoren und deren Anfertigung eine erhebliche Belastung erwächst.

An sämmtliche Herren Direktoren und Rektoren der höheren Lehranstalten der Provinz.


23.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 1033

Berlin den 21. April 1886

In den von den höheren Schulen veröffentlichten Programmen kommt es öfters vor, daß der Verfasser der den Schulnachrichten beigegebenen wissenschaftlichen Abhandlungen nur mit seinem Familiennamen bezeichnet ist, ohne daß der Vorname /: bzw. die Vornamen :/ hinzugefügt oder durch die Anfangsbuchstaben kenntlich gemacht wird. Von Seiten einer Bibliotheksverwaltung ist darauf hingewiesen worden, daß diese Unvollständigkeit der Bezeichnung zu einer Unsicherheit bei der Katalogisierung der betreffenden Abhandlung führt, welche zu vermeiden im Interesse der Verfasser selbst liegt.

Ich veranlasse daher die Königlichen Provinzialschulkollegien auf Beseitigung dieses gelegentlich vorkommenden Mißstandes Bedarf zu nehmen.

in Vertretung gez. Lucanus

An das Königliches Provinzial-Schulkollegien zu Münster

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Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 30. April 1886 No. 2722

Abschrift erhalten Sie zur Kenntnisnahme und Nachachtung

An sämmtliche Herren Direktoren /: Rektoren :/ der höheren Lehranstalten der Provinz.


24.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 3530 U. I.

Berlin den 4. Januar 1887

Der hiesige Großherzogliche badische außerordentliche Gesandte hat mir den Wunsch ausgesprochen, daß von den seitens der diesseitigen höheren Lehranstalten aus der Zeit vor 1873 veröffentlichten Schulprogrammen, soweit dieselben Abhandlungen enthalten und über überhaupt noch verfügbar sind, je ein Exemplar an die Bibliothek der Großherzoglichen Universität Heidelberg abgegeben werden möchten. Indem ich besonderen Werth darauf lege, daß diesem Wunsche thunlichst entsprochen werde, beauftrage ich das Königliche Provinzialschulkollegium, die Anstaltsdirektoren seines Bezirks anzuweisen, je ein Exemplar der in Frage kommenden Programme unter Beifügung eines chronologischen Verzeichnisses binnen 4 Wochen an dasselbe einzureichen; demnächst sind die gesammelten Programme nebst den bezüglichen Verzeichnissen von dem Königlichen Provinzialschulkollegium ohne weiteren Bericht an die Geheime Registratur U. II meines Ministeriums einzuschicken.

in Vertretung gez. Lucanus

An das Königliches Provinzial-Schulkollegien zu Münster

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Königliches Provinzialschulkollegium zu Münster, Münster, den 8. Januar 1887 No. 133

Abdruck vorstehenden Erlasses erhalten seine Hochwohlgeboren zur Kenntnisnahme mit der Veranlassung die betr. Programme unter Beifügung eines chronologischen Verzeichnisses binnen 14 Tage uns einzusenden, evtl. Vacatanzeige zu erstatten.

v. Liebermann

An sämmtliche Herren Direktoren /: Rektoren :/ der höheren Lehranstalten der Provinz.


25.

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 9. Februar 1887 No. 542

In besonderer Veranlassung machen wir seine Hochwohlgeboren darauf aufmerksam, daß bei der Anordnung des Schemas für die statistischen Nachrichten in den Schulprogrammen vom 7. Februar 1885 vor allem der allgemeine Gesichtspunkt der Verwendung des in den betreffenden Programmen niedergelegten Zahlenmaterials für statistische Zwecke maßgebend gewesen ist. Dieser Gesichtspunkt muß um der Sache willen auch fernerhin festgehalten werden, ohne daß dadurch der konfessionell katholische Charakter einer Anstalt irgend welche Beeinträchtigung erfährt. Demgemäß veranlassen wir Sie , bei der Aufstellung der statistischen Uebersicht für das nächste Programm genau die vom Herrn Minister vorgeschriebenen Kolonnen einzuhalten.

An sämmtliche Herren Direktoren /: Rektoren :/ der höheren Lehranstalten der Provinz.


26.

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 5. Dezember 1887 No. 7442

Nach Mittheilung der General-Verwaltung der Königlichen Bibliothek zu Berlin ist die Einsendung von amtlichen Drucksachen an dieselbe, soweit solche in den jährlich erscheinenden Anstalts-Programmen bestehen, für die Folge nicht mehr erforderlich. Unter Verfügung vom 24. Mai 1882 No. 3453 wird deshalb dahin abgeändert, daß fortan nur noch die etwa außer dem Jahresberichte veröffentlichten amtlichen Druckschriften vorzulegen sind; bei deren Nichtvorhandensein bedarf es einer Fehlanzeige nicht.

v. Liebermann

An die Herren Direktoren /: Rektoren :/ der höheren Lehranstalten der Provinz.


27.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 244

Berlin den 3. März 1888

Im Hinblick darauf, daß hier und da zu den Programmen der höheren Lehranstalten noch Papier verwendet wird, welches, dem Licht und der Luft ausgesetzt, leicht verdirbt, theile ich die anliegende, an die Kuratorien der Universitäten u.s.w. gerichtete Verfügung vom 23. Januar d. Js – U. I. 8836 – dem Königlichen Provinzialschulkollegium zur Kenntnisnahme unter dem Auftrage mit, bei der Durchschrift der alljährlich erscheinenden Programme auch diesen Punkt genau zu beachten.

i.A. gez. Greiff

An sämmtliche Königliches Provinzial-Schulkollegien

Abschrift ad U. II. 244

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. I. No 8836

Berlin den 23. Januar 1888

Es sind mir in neuerer Zeit einige Dissertationen zu Ansicht gekommen, welche auf so geringwertigem Papier gedruckt waren, daß die Erhaltung derselben kaum für einige Jahrzehnte gesichert erschien. Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, dieser Angelegenheit besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und die Fakultäten zu veranlassen, auch ihrerseits unnachsichtlich darauf zu halten, daß zum Drucke von Dissertationen kein anderes als fehlerfreies und dauerhaftes Papier verwendet wird.

gez. V. Goßler

An die Herren Kuratoren der Universitäten

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 23. März 1888 No. 1403

Abschrift erhalten Sie zur Kenntnisnahme und Nachachtung

An die Herren Direktoren /: Rektoren :/ der höheren Lehranstalten der Provinz.


28.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 2377

Berlin den 14. November 1888

Aus dem Berichte des Königlichen Provinzialschulkollegiums vom 23. Juli d.J. /: 5025 :/ habe ich ersehen, daß der Prozentsatz der den Schulschriften der höheren Lehranstalten dortiger Provinz beigegebenen wissenschaftlichen Abhandlungen, selbst an 9 klassigen Schulen, immer noch ein ungünstiger ist. Das Königlichen Provinzialschulkollegium veranlasse ich daher, auch weiterhin auf die betreffenden städtischen Patronate dahin einzuwirken, daß sie die erforderlichen Mittel für die Beifügung einer Abhandlung zu den Programmen bereitstellen. Soweit staatliche Anstalten dabei in Betracht kommen, sind die Lehrerkollegien an die ihnen obliegende Ehrenpflicht zu erinnern.

gez. V. Goßler

An das Königliches Provinzial-Schulkollegien zu Münster

-

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 20. November 1888 No. 7682

Abschrift des Vorstehenden erhalten Ew. Hochwohlgeboren /: erhält das Kuratorium :/ zur Kenntnisnahme und Nachachtung insoweit die dortige Anstalt in Frage kommt.

v. Liebermann

An sämmtliche Herren Direktoren u. Rektoren der höheren Lehranstalten der Provinz.


29.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 2672

Berlin den 16. Juli 1890

Behufts Sicherung der Vollständigkeit in dem von der hiesigen Königlichen Bibliothek herausgegebenen Jahresverzeichnisses der an den deutschen Schulanstalten erschienenen Abhandlungen weise ich die Königlichen Provinzial-Schulkollegium / die Königliche Regierung an, dahin Anordnung zu treffen, daß auch die nicht im Tauschverkehr stehenden Schulanstalten, welche wissenschaftliche Abhandlungen als Programmbeilagen oder sonst im Namen der Schule herausgeben, ein Exemplar solcher Veröffentlichungen an die hiesige Königliche Bibliothek einsenden.

im Auftrag, gez. de la Croix

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien und Regierungen

-

Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren zur Kenntnisnahme und Nachachtung

An sämmtliche Herren Direktoren u. Rektoren der höheren Lehranstalten der Provinz.


30.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 52

Berlin den 1. März 1893

In Erwiderung auf den Bericht des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 3. November v.J. No 6610 – bestimme ich hierdurch, daß an allen staatlichen höheren Schulen sowie an denjenigen nichtstaatlichen höheren Lehranstalten, an denen für die Lehrerbesoldungen statt des bisherigen Stellenetats das System der Dienstalterszulagen eingeführt ist, in den Lehrerverzeichnissen der Jahresprogramme die Lehrer nach folgenden Klassen geordnet aufgeführt werden:

1. Professoren mit dem Range der Räthe vierter Klasse

2. Sonstige Professoren

3. Oberlehrer mit der festen Zulage von 900 M.

4. Sonstige Oberlehrer

5. Wissenschaftliche Hilfslehrer

6. Zeichenlehrer mit mindestens 14 Zeichenstunden wöchentlich

7. Sonstige fest angestellte technische und Elementarlehrer

8. Hilfslehrer für technischen und Elementarunterricht.

Innerhalb dieser Kategorien, die natürlich in den Verzeichnissen nicht ausdrücklich zu benennen sind, ist für die Reihenfolge der einzelnen Lehrer das Dienstalter derselben maßgebend.

Für das laufende Schuljahr kann in der Aufführung der Lehrer in den Programmen eine Aenderung nicht eintreten, da die dem thatsächlichen Zustande nicht entsprechen würde; die vorgedachte Neuordnung ist vielmehr erst vom Schuljahr 1893/94, also von Ostern 1894 ab herbeizuführen.

im Auftrag, gez. de la Croix

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schulkollegien

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 9. März 1893 No. 1495

Abschrift empfangen Euer Hochwohlgeboren zur Kenntnisnahme und Befolgung.

An sämmtliche Herren Direktoren der höheren Schulen der Provinz.


31.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 1391

Berlin den 30. Juni 1893

Auf den Bericht des Königlichen Provinzialschulkollegiums vom 9. März d.J. No. 2514 -genehmige ich in Ergänzung meiner Rundverfügung vom 1. März d.J. U.II.52 - , betreffend die Reihenfolge der Lehrer an den höheren Unterrichtsanstalten bei Aufführung derselben in den Lehrerverzeichnissen der Jahresprogramme, daß an den einzelnen Anstalten die Professoren mit dem Rang der Räthe vierter Klasse nach dem Datum der Allerhöchsten Orden, durch welche ihnen die vierte Rangklasse verliehen, und, falls dieses Datum das gleiche ist, nach dem Datum des Professor-Patents einzureihen sind und schließlich das absolute Dienstalter entscheidet, wenn auch das letztgedachte Datum dasselbe ist. Falls in einem einzelnen Falle eine Abweichung von dieser Bestimmung gerathen scheint, hat das Königliche Provinzialschulkollegium an mich zu berichten.

Die sonstigen Professoren rangiren nach dem Datum ihres Professor-Patents und im Falle der Gleicheit desselben nach absolutem Dienstalter. Für die Reihenfolge der Lehrer der übrigen Kategorien bleibt das absolute Dienstalter maßgebend.

Zugleich gebe ich dem Königlichen Provinzialschulkollegium anheim, je nach Lage des Einzelfalles festzusetzen, ob Elementarlehrer, welche die Prüfung als Mittelschullehrer und pro rectoratii bestanden haben, vor oder nach den Zeichenlehrern, welche mindestens 14 Stunden Zeichenunterricht ertheilen, in den Programmen aufzuführen sind. Bei dieser Entscheidung wird vor allem das Dienstalter und die bisherige Praxis ins Gewicht fallen.

(Unterschrift)

An das Königliche-Schulkollegium zu Posen.

-

Abschrift erhält das Königliches Provinzialschulkollegium zur Kenntnisnahme und Nachachtung

gez. Boshe

An das Königliches Provinzial-Schulkollegium zu Münster

-

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 10. August 1893 No. 5492

Abschrift empfangen Euer Hochwohlgeboren zur Kenntnisnahme und Befolgung. Von Seiten derjenigen Anstalten, an denen Elementarlehrer, welche die Prüfung Mittelschullehrer und pro rectoratii bestanden haben, und als Zeichenlehrer angestellt sind, sehen wir über die im Programm zu beobachtende Reihenfolge von Lehrern dieser beiden Kategorien einem begründeten Antrage des Direktors bis zum 15. Oktober d. Js entgegen.

An die Herren Direktoren der höheren Schulen der Provinz.


32.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 1867

Berlin den 10. Juli 1893

Die wissenschaftliche Beilage zum diesjährigen Programm des Gymnasiums in Kiel /: Abdruck einer französischen Handschrift :/ - an sich gewiß ein anerkennenswerthes Zeugnis für die wissenschaftliche Thätigkeit des Verfassers, aber selbst in Lehrerkreisen nur für eine verschwindend kleine Zahl von Fachgelehrten nutzbar und darum für die Veröffentlichung bei dieser Gelegenheit nicht geeignet – gibt mir Veranlassung von neuem auf die Gesichtspunkte hinzuweisen, die bezüglich der den Schulprogrammen beizugebenden Abhandlungen bereits in der Circularverfügung vom 17. Januar 1866 (: Wiese – Kübler I. S.380 f :) dargelegt und neuerdings durch die Circularverfügung vom 26. Oktober 1892 U. II. 2052 (: Centralblatt S. 825 ff :) gelegentlich wieder in Erinnerung gebracht worden sind.

Das Königliche Provinzialschulkollegium wolle in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß diesen Gesichtspunkten in Zukunft mehr Rechnung getragen wird, als in dem vorliegenden Falle geschehen ist.

(: Unterschrift :)

An das Königliche Provinzial-Schulkollegium in Schleswig

-

Abschrift erhält das Königliche Provinzialschulkollegium zur Kenntnisnahme und gleichmäßigen Beachtung.

gez. Boshe

An sämmtliche Königliche Provinzialschulkollegien /: jedes einzeln :/ mit Ausnahme desjenigen in Schleswig.

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 20. Juli 1893 No. 5712

Abschrift empfangen Euer Hochwohlgeboren zur Kenntnisnahme und Beachtung

An die Herren Direktoren der höheren Schulen der Provinz.


33.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 2437

Berlin den 30. Dezember 1895

Unter Bezugnahme auf die diesseitigen Rundverfügung vom 6. Oktober 1877 – U II 2476 – bestimme ich hiermit, daß von jedem Programm welches die Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen veröffentlichen von Ostern 1896 ab nicht sechs, sondern acht Exemplare an die Geheime Registratur U II meines Ministeriums einzureichen sind.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium veranlasse ich, darnach die Direktoren der genannten Lehranstalten Seines Verwaltungsbezirks mit Weisung zu versehen.

im Auftrage, gez. de la Croix

An sämmtliche Königliche Provinzialschulkollegien

-

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 11. Januar 1896 No. 571

Abschrift zur Nachachtung

An die Herren Direktoren der höheren Vollanstalten der Provinz Westfalen


34.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, U. II. No 443

Berlin den 6. März 1896

Infolge eines besonderen Falles veranlasse ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium, die Direktoren der höheren Lehranstalten seines Verwaltungsbezirks wiederholt an die bezüglich der Schulprogramme und der ihnen beigefügten wissenschaftlichen Abhandlungen erlassenen Circularverfügungen vom 17. Januar 1866 – U 853 / 53 – und vom 10. Juli 1893 – U. II. 1867 – zu erinnern und sie auf die Verantwortung hinzuweisen, die sie für diese wie für alle von der Schule ausgehenden Veröffentlichungen zu tragen haben.

im Auftrage, gez. de la Croix

An sämmtliche Königliche Provinzialschulkollegien

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Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 29. März 1896 No. 1961

Abschrift zur Nachachtung im Anschlusse an unsere Verfügung vom 20. Juli 1893 No. 5712 und mit besonderem Hinweis auf die oben angeführten Ministerial-Erlasse, deren Befolgung wir den Herren Direktoren angelegentlich zur Pflicht machen.

An die Herren Direktoren der höheren Schulen der Provinz.


35.

Berlin, den 15. April 1897

Von dem Schulprogramm 1896/97 sind nur sechs Exemplare eingegangen, daher unter Bezugnahme auf den Ministerial-Erlaß vom 30. Dezember 1895 – U. II. 2437 – nun gefällige nachträgliche Uebersendung von 2 weiteren Exemplaren ganz ergebenst ersucht wird.

Geheime Registratur (U.II.) des Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten

An den Direktor des Realgymnasiums zu Lippstadt

(Anm.: darunter die handschriftliche Notiz abgesandt 24./4 97)


36.

Königliches Provinzialschulkollegium, Münster, den 24.April 1898, No. 2971

Dem Herrn Minister der geistlichen u.s.w. Angelegenheiten würde es erwünscht sein, wenn von den Programmen für die Schuljahre 1894/95, 1895/96 und 1896/97 nachträglich noch je 2 Exemplare an die Geheime Registratur U.II. seines Ministeriums eingereicht werden könnten. Wir veranlassen Sie, diesem Wunsche des Herrn Ministers thunlichst bald zu entsprechen. Sollten Exemplare nicht mehr vorhanden sein, so sehen wir einer Anzeige darüber bis zum 10. Mai d.Js. entgegen.

Künftig sind in Abänderung unserer Verfügung vom 11. Januar 1896 No.192 nicht acht, sondern zehn Exemplare der Programme /: einschließlich derjenigen für das Schuljahr 1897/98 :/ an die Ministerial-Registratur einzusenden. Sofern die Programm für 1897/98 in 8 Exemparen schon abgesandt sein sollten, sind noch 2 Exemplare nachträglich einzusenden.

An die Herren Direktoren der Vollanstalten der Provinz



Editiert von Michael Morkramer, Ostendorf-Gymnasium in Lippstadt, im August 2006

Schlagwörter: Schulgeschichte; Preußen; 19. Jahrhundert; Gymnasium; Schulprogramm
Eingetragen von: heinick@bbf.dipf.de
Erfassungsdatum: 27. 10. 2006
Korrekturdatum: 27. 10. 2006